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FAQs
Fragen und Antworten für Hinweisgeber/innen

Diese Seite richtet sich an alle potentiellen Hinweisgeber/innen und soll die wichtigsten Fragen beantworten und Unsicherheiten abbauen. Sollten nicht alle offenen Fragen beantwortet werden, können Sie sich jederzeit vertraulich an uns wenden. Unsere Mitarbeiter/innen stehen Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Was ist Whistleblowing?

Whistleblowing ist der Hinweis auf einen Missstand oder ein Fehlverhalten im Unternehmen mit der Absicht, Schaden vom Unternehmen und dessen Mitarbeiter/innen abzuwenden. Whistleblowing kann vertraulich und anonym erfolgen. Die Vertraulichkeit wird durch geschulte Empfangspersonen gewahrt.

Wofür ist die Meldestelle gedacht?

Die interne Meldestelle ist für die Meldung von Verstößen gegen Gesetze und interne Regeln gedacht. Das Hinweisgebersystem dient nicht für allgemeine Beschwerden über Produkte, Dienstleistungen oder Mitarbeiter/innen.

Wer kann die Meldestelle nutzen?

Die Meldestelle wurde für Personen eingerichtet, die im beruflichen  Kontext  Informationen  über  Verstöße  erlangt haben. Das bedeutet: Nicht nur Beschäftigte, sondern auch alle anderen (auch außenstehende) Personen, die z.B. unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern oder Lieferanten arbeiten, können Hinweise auf potenzielle Verstöße bei der internen Meldestelle abgeben.

Wie soll ich als Hinweisgeber/in bei der Meldung von Missständen vorgehen?

Generell sollten Sie zuerst Ihren Arbeitgeber oder dessen interne Meldestelle von Missständen in Kenntnis setzen. Sie können sich zwar auch direkt an die zuständigen zentralen staatlichen Behörden (Bundesamt für Justiz) sowie ggf. an die zuständigen EU-Stellen wenden. Meldungen an die interne Meldestelle sollten aber bevorzugt werden, da meist bereits intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien zu befürchten haben. Sofortige Meldungen an die Öffentlichkeit sind grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des HinSchG umfasst.

Was kann / soll ich melden?

Gemeldet werden können grundsätzlich alle Rechtsverstöße in Bezug auf das Unternehmen in dem Sie angestellt sind und in Bezug auf Geschäftspartner/innen dieses Unternehmens. Die interne Meldestelle ist jedoch keine allgemeine Beschwerdestelle. Alle gemeldeten Sachverhalte müssen einen Bezug zu einem rechtswidrigen Verhalten (z.B. Korruption, Diskriminierung, Terrorismusfinanzierung, etc.) aufweisen. Wir vertrauen darauf, dass keine Hinweise in unehrlicher Absicht abgegeben werden und von Denunziation abgesehen wird.

Wie kann ich eine Meldung abgeben?

Sie können Ihre Meldung über die Hinweisgeberplattform abgeben. Gehen Sie dafür auf die Internetseite, füllen Sie das Formular aus und senden dieses schnell, unkompliziert und direkt an uns.

Ist eine Meldung anonym möglich?

Die Abgabe des Hinweises bei der internen Meldestelle ist anonym möglich. Wir möchten Sie jedoch ermutigen, dass Sie Ihre Hinweise der vertrauenswürdigen Meldestelle offen mitteilen. Eine nicht-anonyme Meldung ermöglicht den direkten Dialog mit Ihnen und verbessert die Chance, eine schnelle Lösung zu finden. Möchten Sie jedoch anonym bleiben, ergänzen Sie bitte möglichst viele Details und ggf. Dokumente, die Ihren Verdacht stützen. Nur wenn sich hinreichend konkrete Untersuchungsansätze und Möglichkeiten der Beweisführung ergeben, kann Ihr Hinweis etwas bewirken.

Bekomme ich eine Rückmeldung?

Sofern Sie Ihre Kontaktdaten hinterlegt haben, erhalten Sie binnen 7 Tagen eine Eingangsbestätigung. Falls erforderlich und möglich, werden Sie sodann nach weiteren Informationen gefragt. Nach entsprechender Bearbeitungszeit (spätestens nach drei Monaten) erhalten Sie, sofern wir Sie kontaktieren können, Informationen über die geplanten bzw. ergriffenen Folgemaßnahmen bzw. den Ausgang des Verfahrens.

Was geschieht nach meiner Meldung?

Das betroffene Unternehmen wird über den Eingang des Hinweises unter Beachtung der Vertraulichkeit informiert. Es werden sodann seitens des Unternehmens interne Ermittlungen bzw. Nachforschungen eingeleitet, ggf. Maßnahmen zur Beseitigung des Problems ergriffen, Rechtsanwaltskanzleien oder Behörden eingeschaltet, auf andere Verfahren verwiesen und/oder das Verfahren mangels Beweisen abgeschlossen.

Wie ist meine Identität geschützt?

Ihre Meldung geht direkt bei uns ein und wird vertraulich behandelt. Ihr Arbeitgeber hat auf die Daten keinen Zugriff. Bei der Übermittlung mittels unseres Hinweisgebersystems werden die Daten verschlüsselt an uns übermittelt und in unserer Datenbank gespeichert. Nach der Kenntnisnahme durch unsere Mitarbeiter/innen werden die Daten aus der Datenbank gelöscht und auf nicht über das Netzwerk erreichbare Speicher übertragen. All unsere Mitarbeiter/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Weitergabe des Sachverhalts an Ihren Arbeitgeber zur Ergreifung von Folgemaßnahmen erfolgt anonym.

Habe ich arbeitsrechtliche Maßnahmen zu befürchten?

Nein. Sofern Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Unwahrheiten melden – in diesem Fall können straf- und arbeitsrechtliche Sanktionen drohen –, sind Sie rechtlich vor Repressalien durch Ihren Arbeitgeber geschützt. Auch die Androhung oder der Versuch einer Repressalie ist verboten. Darunter fallen z.B. Kündigung, Abmahnung, Versagen einer Beförderung, veränderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Mobbing oder interne Versetzungen. 
 

Werden meine Daten weitergegeben?

Für erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärungen kann eine Datenweitergabe – ausschließlich im Rahmen der jeweils einzuhaltenden gesetzlichen Regelungen – durchgeführt werden. Sollte die Preisgabe Ihrer Identität auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, in einem Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung notwendig bzw. angeordnet werden, so setzen wir Sie vor Offenbarung hierüber in Kenntnis, es sei denn, die Untersuchung oder das Gerichtsverfahren würde dadurch gefährdet.

Wie werden die Rechte der beschuldigten Personen oder Unternehmen geschützt?

Zugunsten aller Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung. Insbesondere bei internen Meldungen wird durch die interne Meldestelle ein vertrauliches Verfahren gewährleistet und Missstände können beseitigt werden, noch bevor Bußgelder oder Strafen drohen.

Wie lange werden Hinweise aufbewahrt?

In der Regel wird die Meldung drei Jahre nach Abschluss der Untersuchung gelöscht.

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